Hiermit informieren wir Sie über die Regelung zum Kirchensteuerabzug.
Wir müssen unsere Mitglieder über diese Änderung informieren, bitte nehmen Sie diese Information zur Kenntnis.

Automatische Abfrage der Kirchensteuerpflicht

Seit 2015 sind abzugsverpflichtete Institutionen wie Banken, Versicherungen und unter anderem auch die BEG dazu verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuerpflicht für ihre Kunden oder Mitglieder zu erfragen. Entsprechend der Auskunft muss dann automatisch die Kirchensteuer abgeführt werden, außer es wurde ein ausreichend dimensionierter Freistellungsauftrag erteilt.

Die Abfragen passieren im Zeitraum September-Oktober und gelten für Auszahlungen im Folgejahr.
Das BZSt teilt uns für jedes Mitglied das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM) mit. Diese Auskunft enthält die Religionsgemeinschaft des Mitglieds, sowie den anzuwendenden Kirchensteuersatz.

Wenn Sie mit der Abfrage der Kirchensteuerpflicht einverstanden sind, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

Möglichkeit zur Sperrung der Auskunft

Sofern Sie diese automatische Auskunft nicht wünschen, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine Sperrung dieser Auskunft beantragen. Wir erhalten dann bei der Abfrage im Herbst keine Information über Sie und werden bei der darauffolgenden Auszahlung (in der Regel im darauffolgenden Jahr) keine Kirchensteuer abführen.
Das BZSt informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperrung. Dieses wird Sie bei Bedarf zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, um Ihre Kirchensteuer zu bestimmen. Außerdem wird Ihr Finanzamt über unsere Anfrage informiert.

Ein Sperrvermerk für die Auskunftserteilung im Herbst muss schriftlich nach einem amtlichen Vordruck bis zum 30. Juni des aktuellen Jahres beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden.
Ein an die BEG gestellter Antrag ist wirkungslos und kann von uns nicht berücksichtigt werden.

Den Vordruck finden Sie auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung: Link zum Formular
In diesem Formular ist die Adresse angegeben, an die das Formular geschickt werden muss.

Auf dieser Seite des BZSt finden Sie weitere Informationen zum Thema.

Bitte beachten Sie

Anträge zum Einbehalt der Kirchensteuer sind inzwischen unwirksam, es ist nur noch die Auskunft des BZSt verbindlich. Die Zahlung der Kirchensteuern richtet sich nur noch nach der Vorgabe aus der Abfrage an das BZSt.

Bei weiteren Fragen zum Sperrantrag wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Dort erhalten Sie umfassendere Informationen aus erster Hand.